Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Lichtsteiner Cars GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes Lichtsteiner Cars GmbH (nachfolgend „Garagenbetrieb“) im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Stand: 03. Dezember 2023

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommen Leistungen, wie z.B. Reparaturen, resp. Serviceleistungen.

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer miteingeschlossen.

2. Einbezug der vorliegenden AGB

Die jeweils aktuelle Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der Homepage des Betriebes aufgeschaltet (www.Classic-Cars.tech) und liegt ebenso in gedruckter Form im Betrieb zur Einsicht und Mitnahme auf, und folglich für den Kunden jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen und gelten somit vom Kunden als akzeptiert.

Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Auftragserteilung

Der Kunde hat alle zu reparierende Mängel des Fahrzeuges zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen. Die zu reparierende Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen und den gewünschten Fertigstellungstermin sind mit dem Garagenbetrieb abzusprechen.

Der Kunde soll eine Telefon-Nummer angeben, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, damit der Garagenbetrieb für allfällige, zusätzliche, erforderliche Arbeiten eine Genehmigung für die Umsetzung einholen kann. Es handelt sich dabei um Arbeiten, die im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind. Wenn der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von mindestens 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann ausführen, wenn diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Diese Zusatzarbeiten vermerkt der Garagenbetrieb als Nachtrag auf dem Werkstattauftrag und schickt diesen in elektronische Form an den Kunden, als Bestätigung. Sollte der Kunde nicht erreichbar sein oder keine Entscheidung innerhalb von 24 Stunden ab erste Kontaktaufnahme durch den Garagenbetrieb treffen, so ist der Garagenbetrieb berechtigt sämtliche Arbeiten einzustellen und gegebenenfalls das Kundenfahrzeug auf Kosten des Kunden transportfähig zu machen und kostenpflichtig an einem anderen Ort einzulagern.

Bei umfangreicheren Aufträgen (z.B. Restaurierungen) wird der Reparaturauftrag im Dokument Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden unterschrieben.

Der Garagenbetrieb empfiehlt dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug – falls vorhanden - gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

 

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Kunden schätzt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag unverbindlich die Preise und Ansätze zzgl. MWSt, die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile als Totale jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.

Bei grösseren Restaurationen kann es möglich sein, dass der Kostenaufwand nicht abschätzbar ist. In diesem Fall wird dies entsprechend abgesprochen und schriftlich vereinbart.

Ansonsten gelten ortsübliche Preise und Ansätze.

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, so erfolgt dies auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Fertigstellungsanzeige (Email, Anruf, SMS, etc.) oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf einen Arbeitstag. Andere Abholfristen können schriftlich vereinbart werden und können zusätzliche Kosten verursachen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden und bezahlt werden müssen.

Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr des Fahrzeuges gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf den gemieteten Flächen des Garagenbetriebes verbleibt.

In gewissen Fällen, die alleine vom Garagenbetrieb festgelegt werden, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug nur gegen Barzahlung des gesamten Rechnungsbetrages dem Kunden zu überlassen.

6. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung als Totale gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so kann eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag erfolgen, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

7. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via Banküberweisung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung.

Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden schriftlich vereinbart wurde oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht.
Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Zudem ist der Garagenbetrieb berechtigt, Normal 0 21 false false false DE-CH X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:8.0pt; mso-para-margin-left:0cm; line-height:107%; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri",sans-serif; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi; mso-fareast-language:EN-US;} weitere Voraus- und/oder Akontozahlungen während der Ausführung der Arbeiten zu verlangen.

Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von vierzehn Kalendertagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

8. Sachmangel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel in Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel in Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln in Zusammenhang mit dem Werkstattauftrag innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels in Zusammenhang mit dem Werkstattauftrag und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels in Zusammenhang mit dem Werkstattauftrag ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehält.

Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Auftrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Ausgewechselte Teile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

9. Haftung

Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch außervertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.

Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll. Falls der Kunde sein Fahrzeug nicht zurücknimmt (z.B. durch Abschleppen oder Verladen auf einen Anhänger) so ist der Garagenbetrieb ermächtigt, die unten Absatz: «Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges» und unter Absatz: «Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht» genannten Massnahmen durchzuführen und die entsprechenden Kosten einzuverlangen.

Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Zudem können Mehrkosten entstehen (z.B. Ersatzteilpreise, Arbeitsaufwand, Prüfaufwand, etc.), falls Modifikationen am Fahrzeug vorgenommen wurden.

Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Falls sich beim Verarbeiten der vom Kunden gebrachten Ersatzteilen herausstellt, dass einzelne Ersatzteile nicht verwendbar sind (z.B. falsch oder defekt), ist der Garagenbetrieb berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen und gegebenenfalls das Kundenfahrzeug auf Kosten des Kunden transportfähig zu machen und, bis zur gegenseitig vereinbarten Weiterführung der Arbeiten oder der Rückgabe ohne ausgeführter Reparatur, kostenpflichtig an einem anderen Ort einzulagern.

Defekte oder Folgen daraus von nicht im Werkstattauftrag erwähnten Mängeln am Fahrzeug zum Beispiel durch die natürliche Alterung (z.B. spröde und oder rissig werden von Materialien, Korrosion an Bauteilen oder Befestigungen) von Bestandteilen oder unsachgemässen Reparaturen sind explizit ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, bei nicht begleichen der offenen Forderung, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB kostenpflichtig zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern, ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

11. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb bearbeitet und verwendet werden darf. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

12. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

13. Änderung der AGB

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.

15. Verzögerungen

Der Garagenbetrieb haftet nicht für Verzögerungen und /oder Mehrkosten verursacht durch Pandemien, Krankheiten, Lieferschwierigkeiten und/oder Falschlieferungen und / oder Lieferung von schadhaften Baugruppen (Aufzählung nicht abschliessend).  Diese Folgen werden vom Kunden getragen. Der Garagenbetrieb wird den Kunden darüber informieren, sobald der Garagenbetrieb Kenntnis von Verzögerungen und/oder Mehrkosten genommen hat.

© 2023 alle Rechte, Lichtsteiner Cars GmbH

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